Zusammenfassung in Thesenform
- Bei Veranstaltungsabsagen aufgrund behördlicher Veranstaltungsverbote werden die Veranstalter gegenüber den Besuchern von ihrer Leistungspflicht frei.
- Die Besucher einer abgesagten Veranstaltung haben einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Für Eintrittsberechtigungen, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden, hat er Gesetzgeber allerdings eine „Gutscheinlösung“ eingeführt, um die Veranstaltungsbranche vor existenzgefährdeten Liquiditätsabflüssen zu schützen.
- Der Veranstalter ist Sachleistungsgläubiger einer Vielzahl von Verträgen mit Dienstleistern wie Künstlern, Catering-Unternehmen, Vermietern und Sicherheitsfirmen. Gegenüber den verschiedenen Dienstleistern trifft die Veranstalter zwar grundsätzlich eine Leistungspflicht, die sie zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet (Leistungsannahme und Mitwirkung bei der Vertragsdurchführung). Allerdings ist auch diese Vertragsdurchführungspflicht der Veranstalter analog eingeschränkt.
- Bei Veranstaltungen handelt es sich überwiegend um absolute Fixgeschäfte. Findet die Veranstaltung nicht statt, werden die Leistungspflichten der Dienstleister gegenüber dem Veranstalter mit Zeitablauf nachträglich unmöglich.
- Der Veranstalter hat die Unmöglichkeit analog (so) in der Regel nicht zu verantworten und wird daher seinerseits grundsätzlich von seiner Pflicht zur Entgeltleistung frei.
- Bei Dienstverträgen behalten die Dienstleister allerdings regelmäßig ihren Vergütungsanspruch, denn der Veranstalter trägt die Substratsgefahr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn behördliche Verbote den Dienstleister als solchen adressieren.