Bereits am 03.06.2020 hat sich die Große Koalition auf ein unfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Ein zentrales Element stellt die Senkung der Mehrwertsteuersätze dar.

Generelle Änderung der Mehrwertsteuersätze
01.07.2020 – 31.12.2020

Absenkung der Mehrwertsteuersätze in der Gastronomie
01.07.2020 – 30.06.2021

 

Für die Entstehung der USt und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
Damit ist weder der Tag der Rechnungsstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

 

 

Am 05.06.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.
Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz.
Getränke sind von der Steuersenkung allerdings auszuschließen.
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten folgende Steuersätze:

 

 

 

Bei Anzahlungen, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden.
Wird die Leistung dann zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterfällt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.

 

 

Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.

 

 

In der Buchhaltung werden neue Konten für die angepassten Steuersätze benötigt.

 

 

Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird.
Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

 

 

Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.