Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen beis zu einem Betrag von 1.500.-€ steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Einschränkungen auf bestimmte Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern gibt es nicht.

 

Voraussetzungen:

1) Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen scheiden also aus.
2) Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

Wichtig:

1) Der Bonus gilt auch für Teilzeitkräfte, Aushilfen, Minijobber, Arbeitnehmer-Ehegatten und Gesellschafter-Geschäftsführer
2) Der Bonus kann auch in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44.-€ wird davon nicht berührt. Sie ist parallel neben dem Corona-Bonus anzuwenden.