A1-Bescheinigung

Sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter dienstlich in das EU-Ausland (incl. Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) reisen, sind Sie verpflichtet eine sog. A1 Bescheinigung bei sich zu führen.

Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. So wird vermieden, dass bei einer Entsendung Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Statten fällig werden. Das Dokument ist auch wichtig für Entsendete und Selbständige, die nur eine kurze Zeit im EU-Ausland arbeiten. Selbst bei kurzen Dinestreisen ins Ausland ist die Entsendebescheinigung A1 erforderlich.

Um zu vermeiden, dass zusätzlich im EU- bzw. EWR-Ausland Beiträge anfallen, müssen Sie bzw. Ihre Mitarbeiter im Ausland jederzeit eine gültige A 1 Bescheinigung vorlegen können.

Dieses Verfahren gibt es bereits seit 2010. Seit 2018 jedoch mehren sch die Kontrollen im Ausland, vor allem in Frankreich und Österreich. Wer keine A1 Bescheinigung vorweisen kann, muss mit Bußgeldern bis zu 10.000 € rechnen. Darüber hinaus kann Ihnen der Zutritt zu Messen, Geschäftsräumen im Ausland etc. verweigert werden.

Sie müssen diese A1-Bescheinigung vor Beginn jeder Auslandsdienstreise etc. verweigert werden.

Zuständig für den Antrag ist die Krankenkasse, bei der Sie oder Ihr Beschäftigter versichert sind. Sind Sie oder Ihr Arbeitnehmer privat versichert, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Für Arbeitnehmer und Selbständige gelten jeweils verschiedene Formulare und Antragsverfahren.

Wir können die A1 Bescheinigungen gerne für Sie elektronisch beantragen.

Bitte teilen Sie uns hierzu vor jedem dienstlichen Auslandsaufenthalt im EU bzw. EWR-Gebiet incl. Schweiz die Aufenthaltsdauer sowie das Zielland mit.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung bis zu 3 Tagen dauern kann. Die A1 Bescheinigung ist dann von Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern – in Farbe – auszudrucken und im Ausland mitzuführen.