Am letzten Donnerstag hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Grundsteuer eingebracht. Eine neues Grundsteuergesetz ist dringend erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form im April letzten Jahres als verfassungswidrig erklärt hat. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zwei Fristen gesetzt: zum einen muss bis zum 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen werden und zum zweiten muss bis 31.12.2024 dieses Gesetz umgesetzt sein, d.h. die Grundsteuerbescheide aufgrund des neuen Gesetzes vollzogen werden.
Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Kommunen zu und daher müssen die Bundesländer dem Gesetzentwurf von Bundesfinanzminister Scholz im Bundesrat zustimmen. Der Gesetzentwurf ist jedoch in der Großen Koalition umstritten und wird in Bayern seitens der Staatsregierung abgelehnt. Aus diesem Grund wird jetzt eine Grundgesetzänderung mit einer Länderöffnungsklausel mit beschlossen werden, im Endeffekt kann dies dann heißen, dass es in 16 Bundesländern eine unterschiedliche Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer geben kann. In Bayern wird dies ganz sicher der Fall sein.
Das Konzept des Finanzministers sieht vor, dass sowohl die Mieten wie auch die Bodenrichtwerte in die Bemessungsgrundlage einfließen werden. Es sind umfangreiche, kostspielige und potenziell streitanfällige Bewertungen von Grundstücken und Gebäuden notwendig. Die Finanzverwaltung ist mit der Bewertung von mehr als 35 Millionen Grundstücken überfordert. Aber auch die Grundsteuer wird somit stetig steigen, da derzeit sowohl die Bodenrichtwerte wie auch die Mieten ständig steigen. Die FDP Bundestagsfraktion hat hierzu einen Gegenvorschlag gemacht, in dem wir ein Flächenmodell fordern, dass unbürokratisch und schnell ermittelt werden kann, da es einzig die Grundstücksfläche und die Gebäudenutzfläche einbezieht. Dies wird wohl auch das Modell sein, das der Freistaat Bayern anwenden wird. Spannend wird auf jeden Fall sein, wie die Kommunen die Grundsteuerreform umsetzen werden, da diese aufgrund des festgesetzten Hebesatzes es in der Hand haben, ob die Grundsteuer innerhalb der Gemeinde aufkommensneuteral umgesetzt werden wird.
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