Nach der Rechtsprechung des EuGH verfallen noch vorhandene Urlaubstage nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht rechtzeitig genommen hat. Der Arbeitgeber muss seine Angestellten vielmehr klar und rechtzeitig vor Verfall des Urlaubs warnen und entsprechend Gelegenheit geben, den Urlaub zu nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Rechtsprechung mit Urteilen vom 19.02.2019 nun übernommen. Im Fall ging es um einen befristeten Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber wies den Arbeitnehmer daraufhin, dass das Arbeitsverhältnis bald endet. Der Arbeitnehmer nahm daraufhin nur 2 Tage Urlaub, obwohl er noch 51 Tage Urlaub hatte. Nach Arbeitsende beantragte er für die restlichen Urlaubstage Abgeltung. Das zuständige Gericht hat dann klargestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret auffordern muss, den Urlaub  zu nehmen und klar und rechtzeitig hinweisen muss, dass der Urlaub anderenfalls verfällt. Was genau „rechtzeitig“ bedeutet, ließ das BAG offen.

Hier sollten sich Arbeitgeber im Zweifel beraten lassen.